Monteurzimmer - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Gastaufnahmevertrag-Rücktritt vom Vertrag-
Vorwort
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag im Herbergsgewerbe. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und Atmosphäre. Das Herbergsgewerbe war und ist stets bemüht, diesem Verlangen nach zusätzlicher, nicht kommerzieller, meist immaterieller Leistung zu entsprechen. Insofern hat das Herbergsgewerbe eine Sonderrolle innerhalb der gewerblichen Wirtschaft. Es befindet sich im Spannungsbogen zwischen Gastlichkeit und Gewinnmaximierung.
Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Herbergsgewerbe und seinen Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Die teilweise verbreitete Ansicht, man könne Zimmer reservieren, mit der Verpflichtung für den Herbergsbetrieb, das Zimmer bindend bereitzuhalten, während der Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter Fristen ohne Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht allen juristischen Grundsätzen.
Gastaufnahmevertrag
Der Gastaufnahmevertrag, oder auch Beherbergungsvertrag genannt, ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht besonders geregelter gemischter Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmermiete, doch gelten auch die Vorschriften über Dienst-, Werkvertrag und unter Umständen Kaufrecht, da nicht nur Raumnutzung, sondern "Beherbergung" (Beleuchtung, Heizung, Service, ggf. Beköstigung) gewährt wird.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir ein Zimmer", ist hier kein "invitatio ad offerendum", also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes seitens des Herbergsbetriebs, sondern schon ein Angebot auf Abschluß eines Gastaufnahmevertrags[2]. Nimmt der Herbergsbetrieb dieses Angebot an, ist der Vertrag zustandegekommen. Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht sofort alle wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z. B. Preis, Zimmerkategorie, Zeitraum, geregelt haben. Ist ein erkennbarer Wille zur vertraglichen Bindung vorhanden, können einzelne Vertragsbestandteile auch erst später geregelt oder dem Vertragspartner überlassen werden [3].
Rücktritt vom Gastaufnahmevertrag
Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose" Stornierung seiner gebuchten Unterkunft[4].
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Gastaufnahmevertrages bestimmt [5], hat der Herbergsbetrieb (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "pacta sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Folglich kann die Buchung einer Unterkunft nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Der Herbergsbetrieb hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle des Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den gesamten Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.
Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile
Anrechnen lassen muß sich der Herbergsbetrieb gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen Vermietung der Unterkunft erlangt.
Ersparte Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc. Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10% des Zimmerpreises für angemessen[6] . Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gastaufnahmevertrag zugrunde.
Im übrigen muß sich der Herbergsbetrieb den Vorteil anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muß sich der Herbergsbetrieb intensiv um eine Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt[7].
Der Herbergsbetrieb (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen[8].
Der Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Herbergsbetriebs heranziehen, denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt oder gleich bleibt, muß dieser zahlen. Der Beweis, daß der Herbergsbetrieb die Zimmer weitervermietet hat, ist erst erbracht, wenn der Herbergsbetrieb dem Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, z. B. wenn er ausgebucht ist.
[1] Palandt, Putzo, Einf. V. § 535 Rn 26; Einführung v. 701 Rn 3
[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.91 Az 10 U 191/90
[3] Hingewiesen hier auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 315 BGB; OLG Düsseldorf a.a.O., AG Frankfurt a . M. v. 30.4.96 Az 33 C 632/96-97
[4] AG Frankfurt a. M. a.a.O.
[5] RGZ, 169,84; BGHZ NJW 63,728
[6] OLG Frankfurt 29.02.1984 17 U 77/83
[7] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., AG Rüdesheim Rt. V. 18.06.97 Az. 3 C 455/96
[8] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., Ag Rüdesheim Urt. v. 18.06.97 Az. 3 C 455/96
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gastaufnahmevertrag
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Gastaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Herbergsbetriebs.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Herbergsbetrieb ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluß
1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Herbergsbetriebs ein Gastaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande.
2. Vertragspartner sind der Herbergsbetrieb und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Herbergsbetrieb gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Herbergsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herbergsbetriebs.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Der Herbergsbetrieb ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Herbergsbetriebs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Herbergsbetriebs gegenüber Dritten.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der vom Herbergsbetriebs allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um max. 10% anheben.
4. Die Preise können vom Herbergsbetrieb auch dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Herbergsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und der Herbergsbetrieb dem zustimmt.
5. Rechnungen des Herbergsbetriebs sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist der Herbergsbetrieb berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Herbergsbetrieb bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Herbergsbetrieb eine Mahngebühr von € 5,00 erheben.
6. Der Herbergsbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Herbergsbetrieb ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes in der Unterkunft aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
7. Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Herbergsbetriebs aufrechnen oder mindern.
8. Bei einem Beherbergungszeitraum von weniger als 6 zusammenhängenden Übernachtungen werden die Beherbergungskosten nach Kalendertagen berechnet und nicht nach der Anzahl der Übernachtungen.
IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung
1. Der Herbergsbetrieb räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
a) Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat der Herbergsbetrieb Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b) Der Herbergsbetrieb hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Halbpension sowie 60% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Vollpensionsarrangements. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Herbergsbetrieb kein Schaden oder der dem Herbergsbetrieb entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
c) Sofern der Herbergsbetrieb die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Herbergsbetrieb zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Herbergsbetrieb ersparten Aufwendungen sowie dessen, was dem Herbergsbetrieb durch anderweitige Verwendungen der Herbergsleistungen erwirbt.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem Herbergsbetrieb rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
3. Hat der Herbergsbetrieb dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat der Herbergsbetrieb keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Herbergsbetrieb. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
V. Rücktritt des Herbergsbetriebs
1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Herbergsbetrieb ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Herbergsbetriebs die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der Herbergsbetrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der Herbergsbetrieb berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Herbergsbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- der Herbergsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Herbergsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Herbergsbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Herbergsbetriebs zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
- ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
- der Herbergsbetrieb von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Herbergsbetriebs nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Herbergsbetriebs gefährdet erscheinen;
- der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
4. Der Herbergsbetrieb hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VI. An- und Abreise
1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, der Herbergsbetrieb hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
2. Gebuchte Unterkünfte stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Gebuchte Unterkünfte sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat der Herbergsbetrieb das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Herbergsbetrieb steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Herbergsbetrieb spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Herbergsbetrieb über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Herbergsbetrieb nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Haftung des Herbergsbetriebs, Verjährung
1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Herbergsbetriebs auftreten, wird sich der Herbergsbetrieb auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel dem Herbergsbetrieb anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
2. Der Herbergsbetrieb haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Der Herbergsbetrieb haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
4. Soweit dem Gast ein Stellplatz auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Herbergsbetriebs. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Herbergsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet der Herbergsbetrieb nicht, soweit der Herbergsbetrieb, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Herbergsgrundstücks gegenüber dem Herbergsbetrieb geltend gemacht werden.
10. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Herbergsbetriebs, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Herbergsbetrieb beruhen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Gastaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Herbergsbetriebs.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Herbergsbetriebs. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Herbergsbetriebs. Der Herbergsbetrieb ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gastaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Dezember 2009